
Rechtsgebiete

Das allgemeine Strafrecht umfasst die klassischen Straftatbestände, die traditionell dem Strafrecht zugeordnet werden.. Dazu gehören unter andrem:
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Aussage- und Rechtspflegedelikte: Falsche Verdächtigung, Vortäuschen Straftat, uneidliche Aussage, Meineid, Strafvereitelung
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Betrug: Subventionsbetrug, Computerbetrug
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Brandstiftung
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Diebstahl: Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Einbruchsdiebstahl, besonders schwerer Fall des Diebstahls
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Ehrdelikte: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
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Hausfriedensbruch
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Kapitalstrafsachen: Mord und Totschlag
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Körperverletzungsdelikte: einfache Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei
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Nötigung, Freiheitsberaubung, Bedrohung
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Raubdelikte: (einfacher) Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, schwerer Raub, besonders schwerer Raub, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
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Sachbeschädigung
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„Stalking“ / Nachstellung
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Unterschlagung, Hehlerei
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Urkundendelikte: Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Fälschung technischer Aufzeichnungen
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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Bei all diesen Vorwürfen bieten wir Ihnen kompetente rechtliche Beratung und eine durchsetzungsstarke Strafverteidigung, um Ihre rechtlichen Interessen zu wahren und das bestmögliche Ergebnis in Ihrem Strafverfahren zu erzielen.
Wird der Tatvorwurf zu Unrecht erhoben, setzen wir uns bereits im Ermittlungsverfahren für eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelnden Tatverdachts ein.
In vielen Fällen kann auch eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO erreicht werden, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt.
Zudem besteht bei zahlreichen Vorwürfen die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu erwirken, wodurch eine Hauptverhandlung vermieden werden kann.
Kommt es doch zu einer Hauptverhandlung, vertreten wir Ihre Interessen mit Durchsetzungsstärke und ohne Kompromisse. Wir stellen uns schützend vor Sie und setzen uns entschlossen für Ihr Recht ein. Dabei bewahren wir in geeigneten Situationen auch das nötige Fingerspitzengefühl, um einen diplomatischen Dialog mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zu führen.
Kontaktieren Sie uns, um die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren zu gewährleisten. Wir stehen Ihnen mit kompletter Expertise und Engagement zur Seite.
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Das Wirtschaftsstrafrecht deckt ein breites Spektrum strafrechtlich relevanter Handlungen im Geschäftsleben ab, u.a. Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung und Insolvenzdelikte. In den vergangenen Jahren haben verschärfte Ermittlungsansätze und neue Regelungen die Risiken für Unternehmen deutlich erhöht. Die Bereitschaft zur strafrechtlichen Verfolgung ist gestiegen, während die Schwelle zum Anfangsverdacht oft niedrig ist.
Effektive Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezialisiertes Wissen und die Fähigkeit, auch außerstrafrechtliche Konsequenzen – wie Haftung oder berufsrechtliche Folgen – im Blick zu behalten.
Unsere Kanzlei bietet umfassende Unterstützung in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Wo nötig, arbeiten wir eng mit spezialisierten Kollegen zusammen, um Sie bestmöglich zu vertreten. Wir stehen Ihnen persönlich zur Seite, um Risiken frühzeitig zu minimieren und negative Folgen zu vermeiden.
Das Arbeitsstrafrecht umfasst alle Verstöße, die unmittelbar mit Arbeitsverhältnissen zusammenhängen und sowohl das Unternehmen als auch die Führungskräfte betreffen können.
Neben dem Strafgesetzbuch (StGB) enthalten zahlreiche Nebengesetze wie die Abgabenordnung (AO), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), Teile des Sozialgesetzbuchs (SGB), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSiG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder das Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) relevante Vorschriften, die als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Typische Vorwürfe aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechtrechts sind:
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Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
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Mindestlohnverstöße
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Schwarzarbeit
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illegale Arbeitnehmerüberlassung
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Beschäftigung von Scheinselbständigen
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Nichteinhaltung von Arbeitszeitbegrenzungen
Auch aufgrund von Arbeits- und Betriebsunfällen, die auf unzureichende Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen sind, können sich Haftungs- und Sanktionsrisiken für die Leitungspersonen und das Unternehmen ergeben. Hier spielen insbesondere die Tatbestände:
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Der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB und der
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Fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB
eine gewichtige Rolle.
Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften ziehen dabei oft mehr als nur Bußgelder oder Strafen nach sich – Einträge ins Gewerbezentralregister oder Sperren des Vermögens können weitreichende wirtschaftliche Folgen für Unternehmen bedeuten.
Compliance-Maßnahmen und präventive Strategien sind daher entscheidend, um Risiken zu minimieren.
Wird dennoch ein Verfahren eingeleitet, ist eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung erforderlich, um die komplexen Überschneidungen von Straf-, Steuer- und Arbeitsrecht effektiv zu bewältigen.
Wir unterstützen Unternehmen und Verantwortungsträger sowie Privatpersonen bzw. Arbeitnehmer in allen Phasen eines Verfahrens – von behördlichen Prüfungen bis zur gerichtlichen Verteidigung – mit fundiertem Fachwissen und strategischem Weitblick.
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Das Betäubungsmittelstrafrecht gehört zu den bedeutendsten Nebengebieten des Strafrechts.
Zu Betäubungsmittel zählen :
Amphetamin · Cannabisprodukte / Marihuana · Codein · Ecstasy (MDMA) · Fentanyl · Haschisch · Haschischöl · Heroin · Kokain · LSD · Methadon · Methamphetamin (Crystal Meth) · Morphin · Opiate · Opioide · Opium · Pilze · Speed
Trotz der Teillegalisierung von Cannabis / Marihuana durch das neue Cannabisgesetz (CanG) bleibt der Umgang mit Cannabis in bestimmten Fällen strafbar.
Ebenso fallen sogenannte „Legal Highs“ – etwa synthetische Cannabinoide oder Cathinone „Badesalze“, „Kräutermischungen „Spice““– trotz ihres irreführenden Namens unter strenge gesetzliche Regelungen und der Umgang mit Ihnen ist meist gerade nicht legal.
Zu den strafbaren Handlungen nach §§ 29 ff. BtMG zählen unter anderem:
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Herstellung
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Handel
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Abgabe oder das sonstige Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln
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Ein- und Ausfuhr
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Erwerb und Besitz ohne Erlaubnis
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Verschreiben von Betäubungsmitteln entgegen den gesetzlichen Vorgaben
Dabei wird der Begriff des „Handeltreibens“ von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Unter „Handeltreiben“ ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BVerfG NJW 2007, 1193; BGHSt 50, 252).
Aufgrund dieser ausufernden Definition zählen neben dem eigentlichen Verkauf von Drogen auch zahlreiche andere Handlungen zum Handeltreiben, wie in etwa:
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Abpacken von Betäubungsmitteln
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Anbieten von Betäubungsmitteln, unabhängig davon, ob diese tatsächlich vorhanden sind
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Anwerben von Kurieren
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Chauffeur- oder sonstige Fahrdienste
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Darlehen für Drogengeschäfte
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Eintreiben des Kaufpreises
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Kommissionsgeschäfte oder Kommissionsangebote
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(Ernsthafte) Vermittlungsbemühungen / Vermittlungsgeschäfte
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Vermittlung oder Provisionsgeschäfte
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Transport von Betäubungsmitteln
Es muss nicht zwingend zu einem tatsächlichen „Drogendeal“ gekommen sein – bereits verbales Handeltreiben kann den Tatbestand erfüllen. Ausreichend ist nämlich das Eintreten in ernsthafte Verhandlungen die nach der Vorstellung des Täters zum Vertragsabschluss führen sollen.
Dabei drohen je nach Vorwurf (Abgabe an Minderjährige, Handel in nicht geringer Menge, gewerbsmäßiges Handeltreiben, Handel mit Waffen, als Mitglied einer Bande) empfindliche Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren.
Unser Ziel ist es, für unsere Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen:
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Besteht kein hinreichender Tatverdacht, kann eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder ein Freispruch erwirkt werden.
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Liegen Beweise nur für geringe Mengen vor, ist eine Einstellung nach § 31a BtMG möglich, insbesondere bei Ersttätern.
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Auch eine milde Strafe kann durch Verständigungen / „Deal“ nach § 257c StPO angestrebt werden.
Für Drogenabhängige eröffnet § 35 BtMG die Möglichkeit einer Therapie statt einer Freiheitsstrafe. Diese Option soll die Rehabilitation fördern und Rückfälle verhindern. Voraussetzung ist u.a. eine Strafe von maximal zwei Jahren sowie der Nachweis einer bestehenden oder geplanten therapeutischen Behandlung.
Mit spezialisierten Strategien und umfassender Erfahrung setzen wir uns konsequent für Ihre Rechte ein – präventiv und in allen Verfahrensstadien.
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Die Reform des Geldwäschetatbestands im Jahr 2021 hat den Anwendungsbereich von § 261 StGB erheblich ausgeweitet. Seither ist nahezu jede Handlung im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die aus einer Straftat stammen, vom Geldwäschetatbestand erfasst.
Dabei geht es nicht nur um Geld, § 261 Abs. 1 StGB nennt als Tatobjekt [alle] Gegenstände, die aus [irgendeiner] rechtswidrigen Tat herrühren. Erfasst werden daher alle vermögenswerten Gegenstände. Ziel der Norm ist es, jede Handlung zu sanktionieren, die darauf abzielt, die illegale Herkunft solcher Vermögenswerte zu verschleiern.
Besonders kritisch: der Täter muss nicht zwingend vorsätzlich oder gar mit Absicht handeln; es genügt, wenn er leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen inkriminierten Gegenstand handelt.
Aus diesem Grund können auch redliche Personen oder Unternehmen leicht in den Verdacht der Geldwäsche geraten.
Typisch sind Fälle, in denen jemand gefragt wird, ob er (ggf. gegen ein geringes Entgelt)
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größere Bargeldbeträge auf ein Konto einzahlt oder
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sein Konto für Transaktionen zur Verfügung stellt.
In solchen Situationen ist die Rechtsprechung oft der Ansicht, dass sich dem Betroffenen hätte aufdrängen müssen, dass der Vermögensgegenstand bemakelt ist, was zu einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche führen kann.
Bei Unternehmen stellt die zunehmende Komplexität des modernen Wirtschaftsverkehrs ein erhebliches Risiko dar, dem Verdacht der Geldwäsche ausgesetzt zu sein. Finanzinstitute sind zwar verpflichtet, Verdachtsfälle zu melden, doch die Vielschichtigkeit der Transaktionen führt oft dazu, dass Unternehmen voreilig mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert werden.
Um verdächtige Finanzströme zu erkennen und illegale Geldwäsche zu verhindern, gibt es neben dem Straftatbestand des § 261 StGB auch zahlreiche weitere Vorschriften im Geldwäschegesetz (GWG). Dieses regelt unter anderem, welche spezifischen Verpflichtungen Unternehmen und bestimmte Berufsgruppen – wie etwa Banken, Immobilienmakler oder Glücksspielanbieter – einhalten müssen, um präventiv gegen Geldwäsche vorzugehen.
Ein Geldwäschevorwurf geht weit über mögliche Geld- oder Freiheitsstrafen hinaus. Durch den Reputationsverlust drohen Unternehmen unter Umständen auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile.
Es ist daher unerlässlich, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten und alle rechtlichen Optionen optimal auszuschöpfen.
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Begeht ein Jugendlicher (14 bis 18 Jahre) oder Heranwachsender (zwischen 18 und 21 Jahren) eine Straftat, drohen empfindliche Konsequenzen.
Das Gesetz sieht verschiedene Sanktionsformen vor: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und – als ultima ratio – die Jugendstrafe.
Erziehungsmaßregeln zielen darauf ab, den Jugendlichen positiv zu beeinflussen. Dazu gehören:
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Weisungen (§ 10 JGG), z. B. die Verpflichtung, in einer Familie oder einem Heim zu wohnen, eine Ausbildungsstelle anzunehmen oder gemeinnützige Arbeitsleistungen zu erbringen („Sozialstunden“).
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Hilfen zur Erziehung (§ 12 JGG).
Zuchtmittel stellen eine schärfere Reaktion dar und umfassen:
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Verwarnung,
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Erteilung von Auflagen,
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Jugendarrest.
Die Jugendstrafe nach § 17 JGG stellt die schärfste Sanktion dar. Sie wird ins Strafzentralregister eingetragen und nicht nur ins Erziehungsregister.
Im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht weist das Jugendstrafrecht zahlreiche Besonderheiten auf, darunter:
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Die Vorbewährung (§ 61 JGG), bei der das Gericht die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung einem späteren Beschluss vorbehält.
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Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG): Hier erfolgt lediglich ein Schuldspruch, während die Frage, ob überhaupt eine Jugendstrafe verhängt wird, für eine Bewährungszeit offen bleibt.
Die Vielzahl an Besonderheiten im Jugendstrafrecht erfordert eine maßgeschneiderte Herangehensweise. Unsere Kanzlei verfügt über die nötigen tiefgehenden Fachkenntnisse, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Wenn es um die Zukunft eines Jugendlichen geht, steht viel auf dem Spiel. Nicht nur der Betroffene selbst, sondern auch die Eltern sind in dieser Situation oft besorgt und haben viele Fragen. Wir klären Sie umfassend auf, stehen Ihnen persönlich zur Seite und sind jederzeit erreichbar.
Verlassen Sie sich auf unsere Fachkenntnis und unser Verständnis für die sensible familiäre Situation. Wir helfen Ihnen, diese Herausforderung zu meistern.
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Das Korruptionsstrafrecht umfasst eine Vielzahl schwerwiegender Delikte, die sowohl öffentliche Amtsträger als auch Privatpersonen betreffen können.
Relevante Straftatbestände im Bereich des Korruptionsstrafrechts sind unter anderem:
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Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
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Vorteilsannahme (§ 331 StGB)
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Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
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Vorteilgewährung (§ 333 StGB)
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Bestechung (§ 334 StGB)
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Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB)
Abhängig vom jeweiligen Delikt können sowohl Amtsträger wie Bürgermeister, Landräte, Staatssekretäre, Polizeibeamte, sonstige Verwaltungsmitarbeiter als auch Notare und Richter und / oder auch Privatpersonen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Korruptionsstraftaten haben nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern können auch den Ruf der betroffenen Personen stark beeinträchtigen.
Korruptionsverfahren ziehen häufig erhebliche mediale Aufmerksamkeit nach sich, was die Bedeutung einer professionellen und diskreten Verteidigung unterstreicht. Ein prominentes Beispiel, das dies verdeutlicht, ist der Fall des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff. Auch wenn er später vom Gericht freigesprochen wurde, führte bereits die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens zu seinem Rücktritt. Solche öffentlichkeitswirksamen Verfahren verlangen nicht nur eine tiefgehende fachliche Expertise, sondern auch das nötige Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Medien.
Wir stehen Ihnen mit umfassender Expertise im Bereich des Korruptionsstrafrechts zur Seite. Wir entwickeln eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie und setzen uns mit höchstem Engagement für Ihre rechtlichen Interessen ein. Vom Ermittlungsverfahren bis hin zum Hauptverfahren bieten wir Ihnen kompetente und diskrete Unterstützung, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.-
Staatsschutzdelikte zählen zu den schwerwiegendsten Straftaten und richten sich direkt gegen die Verfassung, den Bestand des Staates oder dessen innere und äußere Sicherheit. Solche Delikte werden von den Ermittlungsbehörden mit besonderer Härte verfolgt. Zu den häufigsten Staatsschutzdelikten gehören:
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Hochverrat
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Landesverrat
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Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
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Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
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Bildung terroristischer Vereinigungen
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Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland
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Volksverhetzung
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Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung / Terrorismus
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Spionagevorwürfe
Herausforderungen bei Staatsschutzverfahren
In solchen Verfahren gehen die Ermittlungsbehörden mit besonderer Härte vor, da die Straftaten direkt gegen den Staat und seine Institutionen gerichtet sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahren werden häufig weitreichende Maßnahmen angeordnet wie in etwa:
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Observationen,
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Telekommunikationsüberwachungen,
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Hausdurchsuchungen
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aber auch der Einsatz von V-Leuten ist üblich.
Schließlich wird gegen die Betroffenen regelmäßig Untersuchungshaft verhängt.
Diese Maßnahmen erfordern eine schnelle und durchsetzungsstarke Verteidigung, die Ihre Rechte in jeder Verfahrensphase schützt.
Unsere Leistungen:
Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und setzt sich mit vollem Einsatz für Ihre Rechte ein – unabhängig davon, ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, ein Haftbefehl oder Untersuchungshaft vollstreckt werden soll oder ob Sie sich in einem laufenden Gerichtsverfahren befinden.
Gerade in politisch motivierten Verfahren ist ein engagierter Rechtsanwalt von entscheidender Bedeutung. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gegen Sie, legen Widerspruch gegen unverhältnismäßige Eingriffe ein und stehen für eine faire Behandlung ein.Kontaktieren Sie uns, wenn Sie mit Vorwürfen im Zusammenhang mit politisch motivierten Straftaten oder schwerwiegenden Delikten gegen den Staat konfrontiert sind. Unsere Kanzlei steht Ihnen in dieser schwierigen Situation kompetent zur Seite.
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Beinahe jede wirtschaftliche Tätigkeit ist mit steuerlichen Konsequenzen verbunden.
Wer in diesem Zusammenhang gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, begeht eine Straftat (§ 370 Abs. 1 AO).
Die Konsequenzen solcher Verfehlungen können gravierend sein:
Bei einer Verurteilung drohen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Beim Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit können erhebliche Bußgelder verhängt werden. Dabei ist nicht immer erforderlich, dass die Handlung vorsätzlich begangen wird – in einigen Fällen reicht bereits leichtfertiges Verhalten aus, um den Tatbestand zu erfüllen.
Das Steuerstrafrecht ist eine hochkomplexe Materie, die fundierte Kenntnisse in verschiedenen juristischen Bereichen erfordert. Es erfordert nicht nur eine präzise juristische Beurteilung, sondern auch ein tiefes Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge.
Egal, ob eine harte Verteidigung oder ein strategischer Dialog mit den Behörden der geeignete Weg ist – wir erarbeiten für jeden Fall eine individuell abgestimmte Lösung. Unser Ziel ist es stets, womöglich eine Anklage oder die Eröffnung eines Hauptverfahrens zu verhindern.
Dabei wissen wir, dass auch wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen, und arbeiten mit höchster Diskretion, um die Angelegenheit möglichst geräuschlos zu klären.
Durch einschlägige Praxiserfahrung stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner sowohl in einer Beratungssituation als auch im Steuerstrafverfahren als verlässlicher Partner zur Seite.
Das Verkehrsstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Delikten, die im Straßenverkehr begangen werden. Dazu gehören unter anderem:
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“) (§ 142 StGB)
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Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
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Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Straßenverkehr (§§ 229, 222 StGB)
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Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
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Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
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Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
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Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Das Verkehrsstrafrecht ist eng mit dem Fahrerlaubnisrecht verbunden. So kann neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch ein Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.
Der Führerschein ist für viele Menschen ein unverzichtbarer Bestandteil ihres Alltags. Ob für den Weg zur Arbeit, private Erledigungen oder familiäre Verpflichtungen – der Verlust der Fahrerlaubnis kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben haben.
Daher ist die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Rechtsanwalts entscheidend. Wir sind auf die Verteidigung bei Straftaten im Straßenverkehr und Ordnungswidrigkeiten spezialisiert und setzen uns mit Nachdruck dafür ein, nicht nur eine möglichst geringe Strafe zu erzielen, sondern auch den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis zu sichern.
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